01.07.2015

Chancen

Wenn der Chef plötzlich ausfällt

Betriebe müssen auf den Ernstfall vorbereitet sein. Foto: lassedesignen / Fotolia

Manchmal kommt es anders als man denkt: Wenn durch Unfall, Krankheit oder gar Tod der Chef eines Betriebes plötzlich ausfällt, kann dieser leicht in Schieflage geraten. Für den Fall der Fälle sollte rechtzeitig vorgesorgt werden.

Nach einer Untersuchung des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) stehen jährlich etwa 24.000 kleine und mittelständische Unternehmen auf Grund von Unfall, Krankheit oder Tod plötzlich ohne ihren Chef da. Nicht für den Notfall zu planen ist menschlich, denn niemand denkt gerne freiwillig an den Fall der Fälle. Betriebswirtschaftlich gesehen ist es jedoch unverantwortlich. Wenn ein Steinmetzbetrieb im Unglücksfall überleben soll, muss klar geregelt sein, wie es ohne den Chef weitergeht. Nur so wird die Handlungsfähigkeit der Firma sichergestellt. In fast allen Handwerkskammern stehen daher Betriebsberater zur Verfügung, die ausführlich zum Thema beraten. Zusätzlich bieten die Kammern regelmäßig Informationsveranstaltungen zur Nachfolgeregelung an.

»So früh wie möglich« solle man einen Stellvertreter aufbauen, rät Rechtsanwalt und Dipl. Betriebswirt (FH) Klaus Angerer, spezialisiert auf Unternehmens- und Vermögensnachfolge. Doch wie geht man beim Aufbau eines Nachfolgers vor? »Ein potentieller Nachfolger oder Stellvertreter sollte sich wenigstens in einem Teilbereich schon als Führungskraft bewährt haben und auch bei der Hausbank und Lieferanten bekannt sein“, erklärt Klaus Angerer. In kleineren Betrieben kommt hier häufig dem mitarbeitenden Ehegatten eine wichtige Rolle zu, unterstützt durch einen bewährten Mitarbeiter. Wichtig sind Bankvollmachten und eine Vermögenssorgevollmacht, die über den Tod jeweils hinausreichen. Die Erteilung einer Handlungsvollmacht oder Prokura ist weniger umfassend als die Vermögenssorgevollmacht, aber besser als nichts.

Sinnvoller Zeitrahmen zur Betriebsübergabe

Soll eine Betriebsübergabe vorgezogen werden, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seit Dezember 2014 die bestehenden Schenkung- und Erbschaftsteuerprivilegien für Unternehmen als mit der Verfassung  nicht vereinbar ansieht und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis Mitte 2016 auferlegt hat?

Klaus Angerer ist Diplom-Betriebswirt und Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Unternehmens- und Vermögensnachfolge. Foto: Klaus Angerer

Rechtsanwalt und Dipl. Betriebswirt (FH) Klaus Angerer rät:
Die bisherigen Verschonungsregeln befreien zwischen 85 und 100 Prozent des Betriebsvermögens vom Zugriff des Finanzamts. Besonders privilegiert sind kleinere Betriebe mit nicht mehr als 20 Mitarbeitern. Hier verzichtet das Gesetz auf eine Nachprüfung der Lohnsummenentwicklung  für eine bestimmte Anzahl von Jahren nach Betriebsübergabe im Vergleich zur Lohnsumme im gleichen Zeitraum vor der Übergabe (wobei hiervon die spätere Entwicklung nicht oder nicht wesentlich nach unten abweichen darf). Insbesondere die Freistellung kleinerer Betriebe von dieser Hürde wurde von den Verfassungsrichtern kritisch bewertet, weil damit die Lohnsummenklausel in 90 Prozent aller Fälle nicht griff.

Daher ist gerade für kleinere Handwerksbetriebe zu überlegen, eine (Teil-) Nachfolge vorzuziehen, etwa zum 31.12.2015; der Gesetzgeber muss zwar bis spätestens 30. 06.2016 handeln, kann das Gesetz aber auch zu einem früheren Zeitpunkt reformieren. Das hat Bundesfinanzminister Schäuble offenbar auch vor. Sein Terminplan: Nach nunmehr vorgelegtem Referentenentwurf letzte Beratung im Bundesrat am 18.12.2015, Anwendung ab 01.01.2016.

Da die Materie höchst komplex ist, kann sie von Beratern nicht in quasi letzter Minute als rein operative Maßnahme abgehandelt werden. Es dürfen laut BVerfG auch künftig kleinere Betriebe bis zu 100 Prozent privilegiert werden, jedoch wird der Gesetzgeber die Definition des Kleinbetriebs enger fassen müssen, indem er zum Beispiel die bisherige Grenze von 20 Mitarbeitern stark absenkt oder eine Obergrenze beim Wert des Betriebsvermögens zieht. Konkret plant Finanzminister Schäuble nunmehr eine Herabsetzung auf drei Beschäftigte. Sind es mehr, würde laut Plan eine steuerliche Verschonung nur noch dann eintreten, wenn der Unternehmenswert nicht mehr als eine Million Euro beträgt. Enger zu ziehen sind auch die Grenzen für sogenanntes Verwaltungsvermögen, welches im Unternehmen bilanziert, aber nicht betriebsnotwendig ist und trotzdem mit einem Anteil von bis zu 50 Prozent von den bisherigen Verschonungsregeln mitumfasst werden kann.  Finanzminister Schäuble plant hier eine Freistellung von nur noch zehn Prozent.

Lesen Sie mehr zur Vorsorge für den Fall, dass der Chef ausfällt, in STEIN im Juli 2015.

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