Mindestalter
Immer mehr Schüler und Studenten nutzen ihre Sommerferien sinnvoll und ziehen einen Ferienjob dem Strandurlaub vor. So kann mit der Ferienarbeit nicht nur das Konto aufgebessert werden, auch sammeln sie Praxiserfahrung und erhalten die Möglichkeit einer beruflichen Erst- oder Neuorientierung. Davon können auch Steinmetzbetriebe profitieren, um beispielsweise Engpässe in der Urlaubszeit abzufedern. Zudem ergibt sich für das Unternehmen die Möglichkeit, die Schüler und Studenten für ihren Betrieb zu begeistern und einen bereits erfahrenen Azubi oder Absolventen für später zu gewinnen. Doch bevor der Praktikums- oder Kurzzeit-Vertrag unterzeichnet wird, sollten die wichtigsten juristischen Vorgaben rund um den Ferienjob beachtet werden.
Als Erstes sollte geklärt werden, wer wie viel seiner Arbeitskraft in den Ferien zu Verfügung stellen darf. Grundsätzlich gilt, dass Jugendliche ab 15 Jahren während der Ferien in einem Gewerbe arbeiten dürfen, allerdings maximal vier Wochen und circa 35 bis 40 Stunden in der Woche. Jugendliche, die über 15 Jahre alt sind, dürfen in den Ferien Vollzeit arbeiten, jedoch maximal vier Wochen im Jahr und dabei nicht mehr als acht Stunden pro Tag und höchstens 40 Stunden in der Woche. Schüler und Studenten, die bereits über 18 Jahre alt sind, dürfen während der Ferienzeit mehr arbeiten. Damit die Ferienarbeit weiterhin sozialversicherungsfrei bleibt, dürfen sie in den Ferien bis zu drei Monate beziehungsweise maximal 70 Arbeitstage am Stück arbeiten.
Das Praktikum
Eine der beliebtesten Beschäftigungsformen, um in die Praxis zu schnuppern und einen neuen Bereich kennenzulernen ist das Praktikum. Für Praktika gilt im Allgemeinen seit Januar 2015 die Regelung, dass Schüler über 18 Jahre oder mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung den Mindestlohn von 8,50 Euro erhalten müssen. Unterschieden wird hierbei zwischen Pflichtpraktika und freiwilligen Praktika: Wird ein Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums oder der Ausbildung absolviert, hat der Praktikant kein Recht auf Mindestlohn – die Dauer des Praktikums spielt dabei keine Rolle. Beim freiwilligen Praktikum wird der Praktikant mit Mindestlohn vergütet, vorausgesetzt es dauert länger als drei Monate.
Der Mini-Job
Wird die Ferienkraft als Minijobber angestellt, verdient sie 450 Euro im Monat und darf diese Grenze nicht überschreiten. Hier müssen die Arbeitnehmer keine Sozialabgaben zahlen und können somit ohne Steuer- und Beitragsabzügen hinzuverdienen. Der Arbeitgeber hingegen muss eine Pauschalabgabe von bis zu 30 Prozent des Bruttolohns zahlen. Dafür unterliegt diese Form der geringfügigen Beschäftigung keiner zeitlichen Begrenzung und kann regelmäßig ausgeführt werden.
Die kurzfristige Beschäftigung
Wie der Name schon sagt, ist dieses Angestelltenverhältnis befristet. Das bedeutet, dass Schüler oder Studenten nicht länger als drei Monate (wenn an mindestens fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird) oder 70 Arbeitstage (bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche) im Kalenderjahr arbeiten. Hier ergeben sich aber finanzielle Vorteile für den Arbeitgeber, da für beide Seiten keine Sozialabgaben anfallen. Der Arbeitgeber muss somit weder Beiträge an Renten- noch an Kranken- und Pflegeversicherer abführen – wie hoch der Verdienst letztlich ist, spielt hierbei keine Rolle.
Detaillierte juristische Auskünfte sowie Rechenbeispiele finden Sie unter anderem auf der Webseite der Minijob-Zentrale oder des Studentenwerks.