Taufstein aus dem Mittelalter

Stein Magazin

Nach Konservierung und Restaurierung sowie Neumontage kann die wertvolle Tauffünte in der Dorfkirche zu Petschow wieder in ihrer Gesamtheit betrachtet werden.

Dorfkirche Petschow
Ansicht der Dorfkirche Petschow bei Rostock von Südwesten. (Foto: Boris Frohberg)
Transport der gesicherten Kuppa
Transport der gesicherten Kuppa zum Bearbeitungs­ und Aufstellungsort in der Dorfkirche im Juli 2015. (Foto: Boris Frohberg)
Montage des Taufbeckens
Montage von Fuß und Schaft des Taufbeckens an der Edelstahlstütze im Juli 2015. (Foto: Boris Frohberg)
Mitarbeiter bei Montage des Taufbeckens
Mitarbeiter des Restaurierungsteams bei der Montage des Taufbeckens auf dem Schaft mit innen liegender Edelstahlstütze. (Foto: Boris Frohberg)
Schäden am Kalkstein
Schäden am Kalkstein im Becken durch Strukturzerstörungen und Bewuchs. (Foto: Boris Frohberg)
Heidampreiniger Kalkstein
Mit dem Heißdampfreiniger ging es der Oberflächenverschmutzungen des Kalksteins an den Kragen. (Foto: Boris Frohberg)
Beckeninnenseite nach der Reinigung mit Ausbrüchen und Rissen
Detail der Beckeninnenseite nach der Reinigung mit Ausbrüchen und Rissen. (Foto: Boris Frohberg)
Edelstahlkonstruktion mit Gewebe
Edelstahlkonstruktion mit Gewebe als Armierung für die Fehlstellenschließung. (Foto: Boris Frohberg)
Mörtelergänzung nach Feinschliff der Oberflächen
Mörtelergänzung der großen Fehlstelle nach Feinschliff der Oberflächen und Feuchtreinigung. (Foto: Boris Frohberg)
Boris Frohberg
Restaurator Boris Frohberg bei der Nachreinigung der Kittungsübergänge zum Originalstein. (Foto: Boris Frohberg)
Tauffünte in Dorfkirche Petschow
Ende Dezember 2015 ist die Tauffünte schließlich fertig geworden. (Foto: Boris Frohberg)

Bearbeitung und Fehlstellenergänzung

Die Bartholomäuskirche zu Petschow entstand im 13. Jahrhundert als Kolonisationskirche unter landesherrlichem Patronat. Mitte des 13. Jahrhunderts wurde der spätromanische Taufstein geschaffen. Er ist in seiner Gestaltung und mit einer Gesamthöhe von 60 Zentimetern und einem Durchmesser der Kuppa von 97 Zentimetern bemerkenswert und wird sich vorreformatorisch im westlichen Zugang, nahe des jetzigen Standortes befunden haben. Um 1930 fanden sich die Bruchstücke des Taufsteins im Park eines nahe gelegenen Gutshauses. Mit der Sanierung und Umgestaltung des südlichen Sakristeianbaus im Jahr 2014 fand eine Bestandsaufnahme und Verlagerung der Fragmente in die Turmvorhalle statt.

Der Taufstein wurde stark beschädigt aufgefunden. Vor Beginn der Sanierung 2015 wurden die Teile mit verschiedenen harten Bürsten von Krusten befreit, Moose und sonstiger biogener Bewuchs wurde mit Skalpell und Spatel entfernt. Die hartnäckigen Verschmutzungen durch Bitumen- beziehungsweise Teerreste, konnten erst nach längerer und teils mehrfacher Anquellung mit lösungsmittelhaltigen Kompressen, mechanisch gedünnt werden.

In geschädigten und gefährdeten Bereichen haben die Restauratoren Sicherungskittungen durch Anböschungen von Kanten und Überhängen sowie die Schließung von klaffenden Rissen durchgeführt. Die Nachreinigung der Kanten erfolgte trocken mit weichen Bürsten und Radierschwämmen sowie feucht mit einem Wasser-Ethanol-Gemisch, Mikroporenschwämmen und Zellstoff. Zum Abschluss haben die Restauratoren partielle Retuschen von verbliebenen Verunreinigungen und Kittmassen mit Silikatkreiden aufgebracht.

Erfahren Sie mehr über die Konservierung und Restaurierung des Taufbeckens in STEIN 02/2017.

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Wie wird der Preis von Zusatzleistungen, Vertragsänderungen und Mengenmehrungen berechnet?

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Lehrbeauftragter a.D. für Baurecht in München. Foto: privat
Lehrbeauftragter a.D. für Baurecht in München. Foto: privat

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Die Entscheidung Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 21. November 2019, Baurechts- Report 2020, Seite 1 Folgendes ausgeführt:
1. Der Anspruch auf Bildung eines neuen Preises setzt nur voraus, dass die ausgeführte Menge den im Vertrag angegebenen Mengenansatz um mehr als 10 % überschreitet und eine Partei die Vereinbarung eines neuen Preises verlangt.

2. Können sich die Vertragspartner auf den neuen Preis nicht einigen, erfolgt die Bildung des neuen Preises für die Mehrmenge „nach tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge“.

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1. Das VOB- Prinzip „Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“ ist somit nicht mehr gültig.
2. Dieses Prinzip gilt natürlich nicht nur dann, wenn der Auftragnehmer einen „guten“ Einheitspreis hat, sondern sich beispielsweise beim Vertragspreis zu seinen Ungunsten verkalkuliert hat. Nun kann er für die Mehrmenge einen angemessenen Preis fordern, diesen also nach „tatsächlich erforderlichen Kosten“ berechnen.
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