Die Relevanz des Werbeverbots auf Friedhöfen
In einem aktuellen Urteil vom 10. November 2016 hat das Landgericht Stade einem Bestatter verboten, seine auf Friedhöfen aufgestellten Grabkreuze mit dem Firmenlogo zu versehen. Laut Gericht müssten Besucher auf dem Friedhof vor Werbung geschützt werden.
Nachdem ein Wettbewerber nach erfolgsloser Abmahnung gegen den Bestatter auf Unterlassung geklagt hat, bekräftigte das Landgericht Stade in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen 8 O 100/16), dass Friedhofswerbung zu untersagen ist. So heißt es im Urteil: „Der Beklagte stellt Holzkreuze im Auftrage seiner Kunden auf Grabstellen, die im oberen Bereich über dem Querbalken mit dem aufgeklebten Firmenlogo, einem stilisierten Engel, versehen sind.“
Das in der Friedhofssatzung enthaltene, uneingeschränkte Werbeverbot „soll auch den Interessen der Friedhofsbesucher (Verbraucher) dienen, auf dem Friedhof als einem Ort des Gedenkens an Verstorbene und der Trauer von Werbung verschont zu werden“, heißt es im Urteil. Die Werbemaßnahme des Bestatters auf Grabkreuzen würde Besucher an ihrem Rückzugsort belästigen.
Das Landgericht Stade hat darüber hinaus geurteilt, dass „aufgrund der Platzierung des Firmenlogos oben auf dem Holzkreuz sich Hinterbliebene und sonstige Besucher der grafischen Darstellung nicht entziehen können.“ Zudem sieht das Gericht einen offensichtlichen Wettbewerbsnachteil für andere Bestattungsunternehmen, die sich an das Werbeverbot halten, wenn Grabkreuze mit einem sichtbaren Logo versehen werden.
Nähere Informationen zum Urteil erhalten Sie bei alexander.helbach@aeternitas.de.