Es passiert immer wieder, dass Abnahmen von Handwerksleistungen nicht durchgeführt werden. Dies kann für den Handwerker schwerwiegende Folgen haben. Der Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bernd Drumann, klärt über die Dringlichkeit der Abnahme auf, erläutert worauf zu achten ist und welche Rechte und Pflichten der Handwerker hat.
Nachdem die aufgetragenen Arbeiten vertragsgerecht erledigt wurden, ist der Kunde nach § 640 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, die fertig gestellte Handwerksleistung abzunehmen. Die Abnahme stellt die Voraussetzung für die Bezahlung dar. Fehlt diese, kann es dazu führen, dass der Anspruch auf die Zahlung verfällt. Damit ein solcher Fall vermieden wird, sollte der Auftraggeber durch einen fest ausgemachten Termin zur Abnahme aufgefordert werden. Für das Zustande kommen einer Abnahme ist es empfehlenswert, zwei weitere Alternativtermine zu nennen. Erscheint der Kunde zu keinem der angegebenen Abnahmetermine, kann eine letzte Frist gesetzt werden. Bleibt der Kunde weiterhin untätig, kommt es nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Abnahmefiktion und die Untätigkeit wird mit einer Abnahme gleichgesetzt, sofern das Werk keine groben Mängel aufweist.
Kontrolle vor Ort
Stellt der Kunde Mängel fest, die aus Sicht des Handwerkers unberechtigt sind, ist es empfehlenswert, schriftlich eine Kontrolle vor Ort anzubieten. Gleichzeitig sollte festgehalten werden, dass die Überprüfungs- und Fahrtkosten in Rechnung gestellt werden, sofern keine Mängel vorliegen. „Falls sich herausstellt, dass der Handwerker die Mängel zu verantworten hat, kann er dem Kunden zudem anbieten, diese zu beheben bzw. Nachbesserungsmaßnahmen zu veranlassen. Er sollte dann die Mängelbeseitigung auch unverzüglich durchführen“, rät Drumann.
Sind am Werk kleine Mängel festzustellen, so darf der Kunde nach §641 Abs. 3 BGB einen angebrachten Teil der Bezahlung bis zur Beseitigung der Mängel verweigern. Als angemessen gilt der doppelte Betrag, der für die Kosten der Mängelbehebung notwendig ist. Der Kunde kann die Abnahme verweigern, wenn wesentliche Mängel zu beanstanden sind. Dies hätte zur Folge, dass der Auftraggeber auch die Rechnung nicht bezahlen muss. Allerdings wird in der Regel eine Möglichkeit zur Behebung der Mängel gegeben. Hierfür ist eine realistische Frist zu setzen, die unter anderem den Umfang der Beseitigung und mögliche Lieferzeiten bestimmter Ersatzteile berücksichtigt.
Einbeziehung der VOB oder des BGB
Bei der Frage, ob eine Einbeziehung der VOB oder des BGB zu vereinbaren ist, empfiehlt Bernd Drumann, die VOB/B nur dann, wenn der Handwerker mit den umfangreichen VOB/B-Regelungen vertraut ist und die Vorteile wie günstigere Abnahmeregelungen oder das schnellere Verjähren von Mängelansprüchen, aber auch die vielen Prüfungs- und Hinweispflichten kennt.
„Das A und O bei allen geschäftlichen Schritten in einem Unternehmen ist die schriftliche Dokumentation, gut und individuell ausgearbeitete AGBs als Grundlage aller Geschäfte, Kenntnisse über die eigenen Rechte und Pflichten und eine freundliche, aber bestimmte, korrekte und zügige Vorgehensweise bei allen Belangen“, erklärt Drumann. Bei Problemen sollte jedoch frühstmöglich ein Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen eingeschalten werden, das sich im Baurecht optimal auskennt.
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