Das neue Bremer Bestattungsgesetz: Steinmetze adé?

Stein Magazin

Seit Anfang 2015 gilt in Bremen ein neues Bestattungsgesetz – es gibt eine weitere Ausnahme des Friedhofszwangs. Neben der Seebestattung und zugelassenen Familiengruften ist es nun erlaubt, die leiblichen Überreste in Form von Asche auf schriftlichen Wunsch des Verstorbenen hin auf privatem Grund zu verstreuen. STEIN sprach mit der Staatsrätin beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen Gabriele Friderich über Chancen, die im neuen Gesetz liegen, auch für Steinmetzen.

Gibt es schon viele Anfragen, die Asche Verstorbener an einem privaten Ort außerhalb des Friedhofs zu verstreuen?

Es gab schon rund 25 Anfragen. Etwa 20 wurden vom zuständigen Amt für Rechtsmedizin auch genehmigt.

Wie geht man vor, um eine Genehmigung zu erhalten?

Der letzte Wohnort des Antragstellers muss in Bremen gewesen sein. Nachweis kann beispielsweise der Personalausweis, die Sterbeurkunde oder ein Steuerbescheid sein. Zudem wird eine schriftliche Verfügung über den Ausbringungsort benötigt, d.h. über das private Grundstück, auf dem die Asche verstreut werden soll. Hier kann ein Grundbucheintrag oder eidesstaatliche Versicherungen der Eigentümer angeführt werden. Der Verstorbene bestimmt denjenigen, der die Totenfürsorge übernehmen soll. Dieser muss hinterher eidesstaatlich erklären, dass er die Asche auf dem dafür bestimmten, privaten Grund ausgebracht hat.

Nun hört man immer wieder von Problemen bei einem Grundstückswechsel oder aber wegen fehlender Kontrollmöglichkeiten.

Solche Probleme sind uns so nicht bekannt. Das Gesetz ist ja erst seit Anfang des Jahres in Kraft. Aber grundsätzlich muss man sagen: Wenn Asche eines Toten auf privatem Grund verstreut wird, entsteht keine Last im Grundbuch. Es handelt sich zwar um menschliche Überreste, die mit Achtung ausgebracht werden sollten. Jedoch ist Asche eben Asche. Bei Seebestattungen, die in Bremen ebenfalls erlaubt sind, gibt es da auch keine Probleme. Die Asche wird verstreut und geht über in den natürlichen Kreislauf der Erde. Der Besitzer eines Grundstückes muss sich selbst überlegen, welche Qualität er einer privaten Bestattung bzw. Ausbringung auf diesem einräumt. Das liegt nicht in der Hand des Gesetzgebers. Auch der Umgang mit dem Ort der Trauer nicht. Die Angehörigen sollten bei Verkauf ggf. mit dem neuen Eigentümer Vereinbarungen treffen, ob und wie ein Besuch der Gedenkstätte noch möglich ist.
Zum Thema Kontrolle: Eine Kontrolle ist gar nicht notwendig, weil es eher abwegig ist, dass die Urne auf dem Kaminsims aufbewahrt wird. Zunächst muss die Person, die die Totenfürsorge übernimmt, eine eidesstaatliche Erklärung unterschreiben. Wenn sie die Asche nicht ausbringt, leistet sie einen Meineid. Wer geht dieses Risiko ein – trotz geringer Wahrscheinlichkeit erwischt zu werden? Gleichzeitig entsteht ein moralisches Dilemma. Denn der oder die Sterbende plant mit dem zur Fürsorge bestimmten Menschen die Beisetzung nach dem Tode. Entweder man handelt dem Wunsch des Sterbenden zuwider, indem man die Überreste aufbewahrt, oder man verschwört sich mit ihm. Dann fordert er aber einen hohen Preis von seinem Fürsorger.

Werden durch das neue Bestattungsgesetz den am Friedhof tätigen Gewerken und der Friedhofsverwaltung selbst nicht Steine in den Weg gelegt – schließlich sind finanzielle Einbußen absehbar?

Der Friedhof verändert sich. Aber rund 95 Prozent der Bürger wollen immer noch auf ihm bestattet werden. Die restlichen (maximal) fünf Prozent werden in etwa die private Ausbringung in Anspruch nehmen. Ein zentraler Ort der Trauer hat für Angehörige und Freunde eine wichtige Bedeutung.
Jedoch ist es unbedingt notwendig, dass die am Friedhof tätigen Gewerke wie Steinmetze oder Friedhofsgärtner die sich wandelnden Strukturen in ihre Unternehmensplanung einbeziehen. Denn unsere Bürger wünschen sich nicht nur eine Ausbringung auf Privatgrundstücken oder Seebestattungen, sondern der Trend geht hin zu pflegeleichten und kostengünstigen Urnenbestattungen oder Friedwäldern. Der Markt am Friedhof wandelt sich und mit diesem Wandel kann und muss man kreativ umgehen. Warum nicht Gedenksteine oder anderes für private Bestattungsorte anbieten? Bei der privaten Beisetzung gibt es noch keine festen Rituale. Wenn sich der Markt ändert, muss man eben flexibel und kreativ darauf reagieren. Das ist auch eine Chance, die man nutzen kann!
Grundsätzlich muss eine Landesregierung natürlich dem Wunsch der Bürger folgen und darf keinen Protektionismus bestimmter Berufsgruppen betreiben. Und der Wunsch nach einer Liberalisierung des Friedhofszwanges ist groß. Deutschland ist im Vergleich zu anderen Ländern wie den USA oder Tschechien in diesem Bereich relativ streng.

Wie reagieren die Landesregierungen deutschlandweit auf das Bremer Bestattungsgesetz?

Bremen spielt eine Vorreiterrolle für Gesamtdeutschland. Wir haben schon viele Anfragen verschiedener Länder, die von unseren Erfahrungen profitieren wollen. Das Gesetz trat ja am 1. Januar 2015 in Kraft. Seitdem beobachten wir natürlich genau, was passiert und wo wir ggf. Vorgänge optimieren können. So haben schon viele Bürger einen Antrag gestellt, obwohl sie – so komisch es klingt – noch nicht verstorben waren. Der Antrag kann erst eingereicht werden, wenn der Tod bereits eingetreten ist. Sonst müssten beispielsweise Grundstückverhältnisse oder die Totenfürsorge nach dem Tod erneut überprüft werden.

Welche Chancen und Probleme sehen Sie im neuen Bestattungsgesetz?

Wir haben die Freiheit gewonnen, eigenverantwortlicher zu entscheiden, was nach dem Tod mit uns geschieht. Einem privaten Gedenkort steht nichts mehr im Wege. Auch für die am Friedhof tätigen Gewerke eröffnen sich neue Möglichkeiten – wichtig ist ein kreativer Umgang mit Veränderung, dann kann eine positive Weiterentwicklung im persönlichen und unternehmerischen Sinne stattfinden.
Probleme ergeben sich vielleicht aus noch fehlenden Ritualen. Wie schafft man eine würdige Atmosphäre? Wer vollzieht die Trauerzeremonie und wie sieht eine solche explizit aus? Es birgt allein schon Probleme, die Urne in flüssiger Bewegung zu öffnen, um die Überreste verstreuen zu können. Welche Gesten oder Vorgehensweisen sind angemessen? Gerade hier können sich Pastoren, Bestatter, Friedhofsgärtner oder Steinmetze einbringen.

Wie würden Sie sich persönlich gerne bestatten lassen?

Ich kann mir gut vorstellen, dass meine Asche auf privatem Grund verstreut wird. Gleichzeitig wäre mir aber auch ein konkreter Ort des Andenkens wichtig – ein kleiner Gedenkstein sollte den Platz der Ausbringung zieren.

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Die „Generation Y“ folgt auf die sogenannte „Generation X“, die zwischen 1965 und 1980 geborenen, und die Generation davor, die sogenannten „Babyboomer“, die zwischen 1946 und 1964 geboren sind.

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