11.04.2014

Chancen

Datenschutz bei E-Mails

Personenbezogene Daten dürfen nicht ohne Weiteres an Dritte weiter gegeben werden. Dies gilt auch für gewerbliche E-Mails. Unternehmen müssen zum Beispiel darauf achten, in ihrem E-Mail-Verkehr keine Kundendaten so offenzulegen, dass andere Kunden diese erhalten. Das zeigen zwei Fälle.

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Fall 1: Bußgeld wegen eines offen lesbaren E-Mail-Verteilers

Die Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens hatte an Kunden eine E-Mail geschickt, die in ausgedrucktem Zustand zehn Seiten lang war. Davon umfassten neuneinhalb Seiten die E-Mail-Adressen der Empfänger und eine halbe Seite informierte die Leser darüber, dass ihr Anliegen zeitnah bearbeitet werde. Einige Kunden waren nicht begeistert, denn man konnte in der E-Mail-Adresse ihren Namen erkennen.

Es kam zu Beschwerden beim Bayerischen Landesamt für Datenschutz, das ein Bußgeld verhängte. Urteil: Es handelt sich bei den E-Mail-Adressen um personenbezogene Daten. Diese dürften an Dritte nur mit Einwilligung oder gesetzlicher Grundlage weitergegeben werden. Das Bußgeld wurde angesichts der großen Anzahl der Adressen verhängt. Unsichtbar sind die Adressen nur bei Eintragung in das »BCC«-Feld (BCC=»Blind Carbon Copy«).

Bei Eintragung in das »An«- oder das »CC«-Feld kann jeder die anderen Empfängeradressen sehen – und dies ist unzulässig. Das BayLDA kündigte an, in ähnlichen Fällen weitere Bußgelder zu verhängen – nicht nur gegen den zuständigen Mitarbeiter, sondern wegen mangelhafter Unterweisung auch gegen die jeweilige Unternehmensleitung.

(Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, Pressemitteilung vom 28. Juni 2013)

Fall 2: Verwendung von Daten früherer Kunden

Hat ein Kunde die Zusammenarbeit aufgekündigt, darf seine Adresse nicht erinfach weiter genutzt werden, um ihm Werbung des Unternehmens zu schicken. Dies geht aus einem Urteil des OLG Karlsruhe hervor. In diesem Fall ging es um einen Stromanbieter, der durch die über ein Konkurrenzunternehmen erfolgte Kündigung vom Anbieterwechsel einiger Kunden erfahren hatte. Daraufhin erhielten diese Werbung mit einer direkten Gegenüberstellung der Tarife beider Anbieter und der Aufforderung, doch zurück zu wechseln.

Urteil: Das Gericht sah darin eine unzulässige Verwendung personenbezogener Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes und einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß. Die betreffenden Personen sind keine Kunden des ersten Stromanbieters mehr. Dieser dürfe ihre Adressdaten daher auch nicht ohne ihre Einwilligung für individuelle Werbeschreiben nutzen.

(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09. Mai 2012, Az. 6 U 38/11)

Quelle: D.A.S.-Rechtsschutzversicherungen, Bild: Rock1997/wikipedia.org

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