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Der Hochbunker in der Ungererstraße
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Verlegearbeiten im Innenraum
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Blick zum Kamin
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Wendeltreppe mit Sandstein
Bunker_Aufmacher
Treppe zur Dachterasse

 

Das Architekturbüro „raumstation“ 
gestaltete in München einen ehemaligen Bunker in ein Wohn- und
 Geschäftshaus um. Für das aufgesetzte Penthouse wählten die 
Architekten den Sandstein „Fade to Grey“ als Bodenbelag.
Der Hochbunker an der Münchner Ungererstraße wurde in den Jahren 1942/43 errichtet und steht heute unter Denkmalschutz. Seine prominente Lage im Norden Schwabings – direkt am parkähnlichen Nordfriedhof und in unmittelbarer Nähe des Eng-lischen Gartens – macht den sieben-geschossigen Bau zu einer begehrten 
Adresse.
Nach dem Verkauf durch die Bundesliegenschaftsverwaltung baute das Starnberger Architektentrio „raum-station“ den 26 Meter hohen, fensterlosen Betonquader im Auftrag des Bauherrn Stefan Höglmaier, Gründer und geschäftsführender Alleingesellschafter der Euroboden, zu Wohn- und Gewerbeeinheiten um. Das Keller- und Erdgeschoss sowie das erste Obergeschoss nutzt der Projektentwickler als Büro und als Räume für Kunst. Darüber entstanden drei Wohnungen und ein Penthouse. So verwandelte sich der trutzige Turm im Verlauf von zwei Jahren in ein außergewöhnliches Wohn- und Geschäftshaus.

Angesichts der Tatsache, dass der Bunker Denkmalschutz genießt, ist das keine Selbstverständlichkeit. Die großen Panoramafenster sind eines der wenigen Zugeständnisse an die neue Nutzung. Der Sichtbeton im Treppenhaus und in den Wohnungen blieb erhalten, ebenso der Außenputz. Er wurde lediglich ausgebessert und der vorhandene Naturstein behutsam gereinigt. In weiten Teilen ließen die Architekten einen Dielenboden verlegen. Für das Penthouse schlugen sie jedoch einen Natursteinbelag vor, um den Kontrast zum Bestand zu betonen. „Wir haben sehr viel Zeit darauf verwendet, einen Stein zu finden, der auf eine abstrakte Art an Holz erinnert. Wir wollten mit einem Material, welches zu Unrecht oft nur mit den Attributen ›kalt‹ und ›hart‹ assoziiert wird, eine behagliche Atmosphäre schaffen“, erläutert Projektleiter Tim Sittmann-Haury die Entscheidung. In dem neu entstandenen Raum oberhalb des Bunkers sollte keine „steinerne Strenge“ herrschen, vielmehr ließen sich die Architekten von der Lebendigkeit südamerikanischer Ferienvillen inspirieren. Ziel war es, ein sehr wertvolles Material so einzusetzen, dass es nicht einschüchternd wirkt, sondern regelrecht dazu einlädt, die Sonne hereinzulassen, den Wind durch die Räume streifen zu lassen und barfuß die samtige Oberfläche des Steins zu ertasten.

 

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Wie wird der Preis von Zusatzleistungen, Vertragsänderungen und Mengenmehrungen berechnet?

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Lehrbeauftragter a.D. für Baurecht in München. Foto: privat

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Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden:

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Die Entscheidung Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 21. November 2019, Baurechts- Report 2020, Seite 1 Folgendes ausgeführt:
1. Der Anspruch auf Bildung eines neuen Preises setzt nur voraus, dass die ausgeführte Menge den im Vertrag angegebenen Mengenansatz um mehr als 10 % überschreitet und eine Partei die Vereinbarung eines neuen Preises verlangt.

2. Können sich die Vertragspartner auf den neuen Preis nicht einigen, erfolgt die Bildung des neuen Preises für die Mehrmenge „nach tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge“.

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3. Inzwischen gibt es weitere Urteile, wonach auch für die Berechnung des Preises von Zusatzleistungen und Vertragsänderungen die Preisermittlungsgrundlagen des bisherigen Vertragspreises nicht mehr maßgeblich sind. Vielmehr richtet sich auch hier der neue Preis nach den „tatsächlich erforderlichen Kosten“ (siehe OLG Brandenburg vom 22.04.2020, Baurechts-Report 2020, Seite 22).

Grabmal + Sakralbau – Der Stein im November 2023

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