Eine Steinblume in den Bergen

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Der schweizer Architekt Mario Botta erbaute auf dem Monte Generoso neben der Bergstation der Zahnradbahn in 1.704 Metern Höhe die „Steinblume“ – ein Gebäude aus Kalksteinfassade, das zwei Restaurants und einen Konferenzraum mit wunderschönem Panoramablick beherbergt.

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Die großen Fenster lassen viel Licht ins Innere und bieten fabelhafte Panoramablicke. (Foto: Enrico Cano)
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Die Kalksteinfassade passt sich optimal an die Umgebung des Gebirges an. (Foto: Enrico Cano)

Die Steinblume mit Kalksteinfassade

Die Steinblume, auch „Fiore di pietra“ genannt, auf dem Monte Generoso – zwischen der Schweiz und Italien – gilt als Attraktion und soll wieder mehr Touristen anlocken. Noch bis 2010 stand an dieser Stelle ein altes Hotel, das auf Grund der entstandenen Risse im Untergrund nicht mehr sicher war. Ein neues Projekt musste also her: Der Architekt Botta konnte mit seinem Entwurf die Schweizer Migros-Genossenschaft, die 1941 die Zahnradbahn übernommen hatte, überzeugen.

Die Fassade des blütenkelchförmigen Bauwerks besteht aus regionalem Kalkstein und passt sich durch seine eckig gewölbten Blütenblätter optimal an die Umgebung an. Dazwischen finden sich große Fenster, die viel Licht in die Räume lassen und den Gästen gleichzeitig unverwechselbare Panoramablicke bieten. Der Architekt wählt speziell einen Stein, der aus der Nähe kam, damit er dem Gebirge so nah wie möglich kommt und entschied sich für die Firma Elio Sangiorgio aus Lodrino nahe Biasca. Das Gebäude wurde so konstruiert, dass es den extremen Wetterverhältnissen standhält. Gleichzeitig wurde auf den Einsatz energiesparender Technologien Wert gelegt.
Im Inneren des Gebäudes befinden sich fünf Etagen. Im Eingangsbereich lädt eine Ausstellung zur Geschichte des Monte Generoso ein. Auf den weiteren Etagen folgen ein Konferenzraum und zwei Restaurants. Der Innenausbau wurde aus Eichenholz gefertigt.

Der Bau auf der Bergstation

Das Gebäude befindet sich am Rand des Abhangs und dementsprechend herausfordernd war auch sein Bau. Der Fels musste zunächst mit Mikropfählen gestützt werden, damit der Untergrund gesichert werden konnte. Anschließend wurde, nach dem Abriss des Hotels, das gesamte Baumaterial mit einer speziell für den Bau errichteten Transportseilbahn nach oben transportiert. Die Gesamtkosten betrugen 20 Millionen Schweizer Franken, wovon eine Million der Kanton Tessin beisteuerte.

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Wie wird der Preis von Zusatzleistungen, Vertragsänderungen und Mengenmehrungen berechnet?

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Lehrbeauftragter a.D. für Baurecht in München. Foto: privat
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Neue Rechtssprechung: Kommt es bei der Vertragsabwicklung zu Leistungsänderungen oder Mengenmehrungen, und haben die Vertragspartner einen VOB-Vertrag geschlossen, so galt bisher der Grundsatz: „Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“. Im Klartext: Auch für eine angeordnete Vertragsänderung oder für Mengenmehrungen in einzelnen Positionen ist bei der Berechnung des Preises für diese Leistungen von den Preisermittlungsgrundlagen des Hauptangebots auszugehen. Sind diese gut, bleibt auch der Nachtragspreis gut. Bei schlechten Ausgangspreisen muss der Auftragnehmer unter Umständen draufzahlen. Dieses Prinzip wurde nun von der Rechtsprechung „gekippt“.

Rechtsanwalt Dr. Olaf Hofmann, Lehrbeauftragter a.D. für Baurecht in München. Foto: privat

Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Bei einem VOB-Einheitspreisvertrag über die Herstellung von Fassadenarbeiten kam es bei der Position „Fassadendämmung“ zu Mehrmengen von deutlich über zehn Prozent. Der Auftragnehmer berechnet in seiner Schlussrechnung auch für die Mehrmengen den für ihn „sehr guten“ vertraglich vereinbarten Einheitspreis und beruft sich hierbei auf § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, wonach auch für die Mehrmenge der vertragliche Einheitspreis maßgeblich ist. Lediglich dann, wenn etwaige Ersparnisse festzustellen sind oder wenn der Auftragnehmer Mehrkosten (zum Beispiel höhere Einkaufspreise für das Material, höhere Lohnkosten) nachweisen kann, ändert sich dieser vertragliche Ausgangspreis. Weil weder Ersparnisse noch Mehrkosten angefallen seien, gelte somit der Vertragspreis.

Hat der Auftragnehmer recht?

Die Entscheidung Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 21. November 2019, Baurechts- Report 2020, Seite 1 Folgendes ausgeführt:
1. Der Anspruch auf Bildung eines neuen Preises setzt nur voraus, dass die ausgeführte Menge den im Vertrag angegebenen Mengenansatz um mehr als 10 % überschreitet und eine Partei die Vereinbarung eines neuen Preises verlangt.

2. Können sich die Vertragspartner auf den neuen Preis nicht einigen, erfolgt die Bildung des neuen Preises für die Mehrmenge „nach tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge“.

Hinweise für die Praxis

1. Das VOB- Prinzip „Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“ ist somit nicht mehr gültig.
2. Dieses Prinzip gilt natürlich nicht nur dann, wenn der Auftragnehmer einen „guten“ Einheitspreis hat, sondern sich beispielsweise beim Vertragspreis zu seinen Ungunsten verkalkuliert hat. Nun kann er für die Mehrmenge einen angemessenen Preis fordern, diesen also nach „tatsächlich erforderlichen Kosten“ berechnen.
3. Inzwischen gibt es weitere Urteile, wonach auch für die Berechnung des Preises von Zusatzleistungen und Vertragsänderungen die Preisermittlungsgrundlagen des bisherigen Vertragspreises nicht mehr maßgeblich sind. Vielmehr richtet sich auch hier der neue Preis nach den „tatsächlich erforderlichen Kosten“ (siehe OLG Brandenburg vom 22.04.2020, Baurechts-Report 2020, Seite 22).

Grabmal + Sakralbau – Der Stein im November 2023

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Grabmal + Sakralbau, Coverbild: Ana Barros
Coverbild: Ana Barros

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