Fachexkursion nach Xiamen

Stein Magazin

Seit 2001 findet jedes Jahr vom 6. bis 9. März im chinesischen Xiamen die größte Natursteinfachmesse, die Xiamen Stone Fair, statt. Im Rahmen dieser Messe wird 2017, unter anderem von Robert Stadler und den Organisatoren der Messe, erneut eine Fachexkursion in das Steinzentrum in Xiamen organisiert.

Besonders interessant ist die Reise für Natursteinexperten. China gilt, Statistiken zufolge, als das Land, das über einen Viertel des weltweiten Natursteinbedarfs produziert und dabei Qualität, Innovation und Nachhaltigkeit eine immer bedeutendere Rolle spielen. 60% der Natursteinproduktion werden in Xiamen – Millionenstadt in der Provinz Fujian und zentraler Punkt der Natursteinindustrie Chinas – verarbeitet und gehandelt.

Die Fachexkursion findet vom 28. Februar bis 10. März 2017 statt, wobei die ersten vier Übernachtungen in Xiamen und die nächsten beiden in Shanghai verbracht werden. Im Anschluss kehrt die Gruppe nach Xiamen zurück. Neben Sightseeing-Touren in Hongkong, Macao, Xiamen und Shanghai erwarten die Teilnehmer Besichtigungen der Steinbrüche und –werke in der Provinz Fujian. Auch die Natursteinmesse Xiamen Stone Fair wird an mindestens zwei Tagen besucht.

Die Reise kann zudem um einen viertägigen begleiteten Besuch in Peking und Xian verlängert werden. Bei der Langvariante reisen die Teilnehmer nach Xian und besichtigen dort die bekannte Terrakotta-Armee. Vor dem Rückflug nach Europa werden noch die Große Mauer sowie die Verbotene Stadt in Peking besucht.

Interessierte können auch separat an- und abreisen und an der Fachexkursion sowie der Natursteinmesse teilnehmen.

Erfahren Sie mehr über die Reise.

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Wie wird der Preis von Zusatzleistungen, Vertragsänderungen und Mengenmehrungen berechnet?

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Lehrbeauftragter a.D. für Baurecht in München. Foto: privat
Lehrbeauftragter a.D. für Baurecht in München. Foto: privat

Neue Rechtssprechung: Kommt es bei der Vertragsabwicklung zu Leistungsänderungen oder Mengenmehrungen, und haben die Vertragspartner einen VOB-Vertrag geschlossen, so galt bisher der Grundsatz: „Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“. Im Klartext: Auch für eine angeordnete Vertragsänderung oder für Mengenmehrungen in einzelnen Positionen ist bei der Berechnung des Preises für diese Leistungen von den Preisermittlungsgrundlagen des Hauptangebots auszugehen. Sind diese gut, bleibt auch der Nachtragspreis gut. Bei schlechten Ausgangspreisen muss der Auftragnehmer unter Umständen draufzahlen. Dieses Prinzip wurde nun von der Rechtsprechung „gekippt“.

Rechtsanwalt Dr. Olaf Hofmann, Lehrbeauftragter a.D. für Baurecht in München. Foto: privat

Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Bei einem VOB-Einheitspreisvertrag über die Herstellung von Fassadenarbeiten kam es bei der Position „Fassadendämmung“ zu Mehrmengen von deutlich über zehn Prozent. Der Auftragnehmer berechnet in seiner Schlussrechnung auch für die Mehrmengen den für ihn „sehr guten“ vertraglich vereinbarten Einheitspreis und beruft sich hierbei auf § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, wonach auch für die Mehrmenge der vertragliche Einheitspreis maßgeblich ist. Lediglich dann, wenn etwaige Ersparnisse festzustellen sind oder wenn der Auftragnehmer Mehrkosten (zum Beispiel höhere Einkaufspreise für das Material, höhere Lohnkosten) nachweisen kann, ändert sich dieser vertragliche Ausgangspreis. Weil weder Ersparnisse noch Mehrkosten angefallen seien, gelte somit der Vertragspreis.

Hat der Auftragnehmer recht?

Die Entscheidung Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 21. November 2019, Baurechts- Report 2020, Seite 1 Folgendes ausgeführt:
1. Der Anspruch auf Bildung eines neuen Preises setzt nur voraus, dass die ausgeführte Menge den im Vertrag angegebenen Mengenansatz um mehr als 10 % überschreitet und eine Partei die Vereinbarung eines neuen Preises verlangt.

2. Können sich die Vertragspartner auf den neuen Preis nicht einigen, erfolgt die Bildung des neuen Preises für die Mehrmenge „nach tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge“.

Hinweise für die Praxis

1. Das VOB- Prinzip „Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“ ist somit nicht mehr gültig.
2. Dieses Prinzip gilt natürlich nicht nur dann, wenn der Auftragnehmer einen „guten“ Einheitspreis hat, sondern sich beispielsweise beim Vertragspreis zu seinen Ungunsten verkalkuliert hat. Nun kann er für die Mehrmenge einen angemessenen Preis fordern, diesen also nach „tatsächlich erforderlichen Kosten“ berechnen.
3. Inzwischen gibt es weitere Urteile, wonach auch für die Berechnung des Preises von Zusatzleistungen und Vertragsänderungen die Preisermittlungsgrundlagen des bisherigen Vertragspreises nicht mehr maßgeblich sind. Vielmehr richtet sich auch hier der neue Preis nach den „tatsächlich erforderlichen Kosten“ (siehe OLG Brandenburg vom 22.04.2020, Baurechts-Report 2020, Seite 22).

Grabmal + Sakralbau – Der Stein im November 2023

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Grabmal + Sakralbau, Coverbild: Ana Barros
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