08.09.2016

Chancen

Fairer Natursteinhandel – Ein Kommentar


Umgang mit Zertifikaten

Der Steinbildhauer Timothy C. Vincent gründete im Jahr 2015 den Verein Handwerk mit Verantwortung. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Betrieben, die in ihren Möglichkeiten mit Bedacht wirtschaften. Das heißt, sie beziehen ihre Materialien und Betriebsmittel unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Gesichtspunkte. Im Folgenden lesen Sie einen Kommentar von Timothy C. Vincent zum Artikel „Wann ist ein Stein fairtrade“ aus STEIN im September 2016.

Im Oktober 2014 trat das neue Bestattungsgesetz in Nordrhein-Westfalen in Kraft. Hier wird im Paragraph 4a auch der Umgang mit Grabmalen aus Kinderarbeit geregelt. Das Gesetz besagt, dass Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein nur auf einem Friedhof aufgestellt werden dürfen, wenn „erstens […] bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation ILO verstoßen wird, oder zweitens durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte […]”.

Das Übereinkommen Nr. 182 der ILO besagt unter anderem, dass Kinder Menschen unter 18 Jahren sind und dass sie vor „Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist”, geschützt werden müssen. In Indien bedeutet Kinderarbeit die Beschäftigung Minderjähriger unter 14 Jahren und ist weitgehend reglementiert und eingeschränkt, aber nicht grundsätzlich verboten. Nach einer Studie von 2015, durchgeführt vom Indischen Komitee der Niederlande (ICN) zusammen mit der unabhängigen Anti-Kinderarbeit-Institution Stop Child Labour (SCL) lassen sich wohl kaum noch Kinder unter 14 Jahren in den begutachteten Steinbrüchen finden, aber die Erwerbstätigkeit von Minderjährigen über 14 Jahren in Steinbrüchen ist weiterhin hoch, zumal Indien die ILO-Normen 182 (schlimmste Form von Kinderarbeit) und 138 (Mindestalter) nicht ratifiziert hat.

Das Gesetz regelt leider nicht in praktikabler Form den Umgang mit Zertifikaten. Weder eine Akkreditierungsstelle für die Zertifizierer ist bis dato installiert, noch bietet der Markt zur Zeit zuverlässig zertifizierte Grabmale an. Des Weiteren fehlt eine Länderliste, deshalb ist der Paragraph per Runderlass vom 18. März 2015 ausgesetzt. Ich bin ebenso der Meinung wie Herr Krug im Artikel „Wann ist ein Stein fairtrade?“, dass das Bestattungsgesetz über die ILO Übereinkunft 182 hinaus auf alle Kernarbeitsnormen erweitert werden sollte. Denn, gesetzt es gehen nachweislich keine Minderjährigen einer Erwerbstätigkeit in den Steinbrüchen nach, so gilt es bei der Produktion von Grabmalen weitere Übereinkommen einzuhalten, wie zum Beispiel die Versammlungsfreiheit, gerechte Löhne oder die Abschaffung der Zwangsarbeit. Des Weiteren muss der Arbeitsschutz nach europäischem Maßstab gewährleistet sein. Weitere Punkte wie die ökologischen Risiken des Transports werden nicht erfasst.

Zum Begriff „Fairtrade“ schreibt das Onlinelexikon Wikipedia, dass dieser ungeschützt ist. Fairer Handel ist somit Definitionssache, denn es gibt keine allgemeingültigen Standards. Des Weiteren „setzt die Auswahl entsprechender Produkte eine hohe Kompetenz und Informiertheit des Konsumenten voraus, eine bloße Orientierung an Labeln gibt keine vollständige Gewähr über alle möglichen Kriterien fairen Handels, sondern lediglich über den definierten Merkmalsbereich der jeweiligen zertifizierenden Organisation.“ Dies setzt allerdings den Willen voraus, den Markt der Zukunft mitgestalten zu wollen und Pionierunternehmen im Handwerk zu sein. Hier kann der Steinmetz ansetzen und eine größtmögliche Transparenz in seine Beratung einflechten und als kompetenter Fachmann und Berater gegenüber dem Kunden auftreten, damit der „aufgeklärte“ Kunde eine „aufgeklärte“ Kaufentscheidung treffen kann.

Fairer Natursteinhandel sollte Steinmetzen ein Anliegen sein

Es sollte dem Steinmetz ein Anliegen sein, über den zufriedenen Käufer seine Reputation in Sachen Nachhaltigkeit zu steigern, mit einem verlässlichen Produkt. Denn gesetzliche Bestimmungen stellen in der Regel nur die Mindestanforderung des überhaupt Möglichen dar. Wer sich hiermit zufrieden gibt, vertritt die Haltung eines Erfüllungsgehilfen übergeordneter Normierungen und Regularien und wiegt sich und andere in Sicherheit, „alles gemacht zu haben, was man machen kann“. Dass es ein Darüberhinaus gibt, zeigt das tiefer- und weitergehende Engagement vieler Menschen, die auch Ergebnisse ihres Handels sehen und spüren wollen, die Ziele verfolgen, in denen das Gegenüber, die Um- und Mitwelt einbezogen sind. Veränderung setzt Änderung voraus und diese vollzieht sich im Denken. Die stumpfe Erfüllung von Vorschriften ist eben kein Engagement, denn dem Wortsinn nach bedeutet Engagement, mit starkem persönlichen Interesse entschieden für eine Sache einzutreten.

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