Massivoptik versus Massivausführung

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geklebt und bewehrt: Basaltina-Küchenarbeitsplatte bei den Natursteinwelten in Zülpich mit perfekt angearbeiteter Gehrung und GFK-Armierungsbalken. Foto: Michael Spohr

Immer häufiger sehen Küchenarbeitsplatten, aber auch Treppenstufen, Fensterbänke und Waschtischplatten massiv aus, obgleich sie es nicht sind. Mit den heute verfügbaren Maschinen und Werkzeugen lassen sich dünne Platten so perfekt auf Gehrung schneiden und zusammenkleben, dass die Kantenausführung eine Massivausführung nur vortäuscht. Das Nachahmen einer erfolgreichen Gestalt bezeichnet in der Biologie eine Form des „Mimikry“. Was Tieren Überlebensvorteile verschafft, wirkt sich im hochwertigen Innenausbau wirtschaftlich vorteilhaft aus.

Das heißt allerdings nicht, dass die sogenannte Komposit-Bauweise mit Jollykante der Massivausführung generell überlegen ist – insbesondere nicht, wenn man die verschiedenen Materialien betrachtet: Wer auf Naturstein als Arbeitsplattenmaterial setzt, hat gegenüber seinen Kunden einen unschätzbaren Vorteil auf seiner Seite: Im Unterschied zu den Kunstprodukten aus Engineered Stone und Keramik gibt es vier Zentimeter starke und auf Wunsch auch noch dickere Natursteinplatten oder gar Blöcke. In Anbetracht des Trends zum Natürlichen und Unverfälschten ist zu erwarten, dass immer mehr Arbeitsplatten-Interessenten dem massiven Stein als ein Premiumprodukt zugetan sein könnten.

Nicht von ungefähr stehen von Lapitec und Dekton bereits bis zu 30 Millimeter starke Keramikplatten zur Verfügung. Und auch Engineered Stone ist in bis zu 30 Millimeter Stärke zu beziehen, beispielsweise bei Silestone oder Stone Italiana. Diese Materialien lassen sich massiv verarbeiten und als Küchenarbeitsplatten mit den verschiedensten Kantenausführungen ausliefern – von der gefasten Ausführung über den Viertelstab bis zum Rundstab, auch „Bullnose“ genannt. Eine bossierte Kante etwa oder auch eine scharrierte befinden sich jedoch nicht in den Programmen der Anbieter der Kunstprodukte. Diese die handwerkliche Arbeit betonenden Ausführungen bleiben dem Naturstein vorbehalten und offenbaren das unverfälschte Naturmaterial.

Gleiches gilt für die typische Stärke der Naturstein-Massivplatten von vier Zentimetern: Hier sind nicht nur vielfältige Kantenbearbeitungen, sondern auch etliche Kantenprofil-Formen möglich. Falzausfräsungen in den verhältnismäßig dicken Platten gestatten zudem den flächenbündigen Einbau von Spülen und Kochfeldern. Und bei Unterbaubecken lassen sich die Sichtausschnitte schleifen sowie mit einem den Ablauf verbessernden Rundradius polieren; Abtropfrillen können zusätzlich eingefräst werden.

Mehr zum Vergleich von Schein und Sein, Massivoptik und Massivausführung, in STEIN im Januar 2016.

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Alles rund um die Abnahme

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Es passiert immer wieder, dass Abnahmen von Handwerksleistungen nicht durchgeführt werden. Dies kann für den Handwerker schwerwiegende Folgen haben. Der Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bernd Drumann, klärt über die Dringlichkeit der Abnahme auf, erläutert worauf zu achten ist und welche Rechte und Pflichten der Handwerker hat.

Nachdem die aufgetragenen Arbeiten vertragsgerecht erledigt wurden, ist der Kunde nach § 640 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, die fertig gestellte Handwerksleistung abzunehmen. Die Abnahme stellt die Voraussetzung für die Bezahlung dar. Fehlt diese, kann es dazu führen, dass der Anspruch auf die Zahlung verfällt. Damit ein solcher Fall vermieden wird, sollte der Auftraggeber durch einen fest ausgemachten Termin zur Abnahme aufgefordert werden. Für das Zustande kommen einer Abnahme ist es empfehlenswert, zwei weitere Alternativtermine zu nennen. Erscheint der Kunde zu keinem der angegebenen Abnahmetermine, kann eine letzte Frist gesetzt werden. Bleibt der Kunde weiterhin untätig, kommt es nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Abnahmefiktion und die Untätigkeit wird mit einer Abnahme gleichgesetzt, sofern das Werk keine groben Mängel aufweist.

Kontrolle vor Ort

Stellt der Kunde Mängel fest, die aus Sicht des Handwerkers unberechtigt sind, ist es empfehlenswert, schriftlich eine Kontrolle vor Ort anzubieten. Gleichzeitig sollte festgehalten werden, dass die Überprüfungs- und Fahrtkosten in Rechnung gestellt werden, sofern keine Mängel vorliegen. „Falls sich herausstellt, dass der Handwerker die Mängel zu verantworten hat, kann er dem Kunden zudem anbieten, diese zu beheben bzw. Nachbesserungsmaßnahmen zu veranlassen. Er sollte dann die Mängelbeseitigung auch unverzüglich durchführen“, rät Drumann.

Sind am Werk kleine Mängel festzustellen, so darf der Kunde nach §641 Abs. 3 BGB einen angebrachten Teil der Bezahlung bis zur Beseitigung der Mängel verweigern. Als angemessen gilt der doppelte Betrag, der für die Kosten der Mängelbehebung notwendig ist. Der Kunde kann die Abnahme verweigern, wenn wesentliche Mängel zu beanstanden sind. Dies hätte zur Folge, dass der Auftraggeber auch die Rechnung nicht bezahlen muss. Allerdings wird in der Regel eine Möglichkeit zur Behebung der Mängel gegeben. Hierfür ist eine realistische Frist zu setzen, die unter anderem den Umfang der Beseitigung und mögliche Lieferzeiten bestimmter Ersatzteile berücksichtigt.

Einbeziehung der VOB oder des BGB

Bei der Frage, ob eine Einbeziehung der VOB oder des BGB zu vereinbaren ist, empfiehlt Bernd Drumann, die VOB/B nur dann, wenn der Handwerker mit den umfangreichen VOB/B-Regelungen vertraut ist und die Vorteile wie günstigere Abnahmeregelungen oder das schnellere Verjähren von Mängelansprüchen, aber auch die vielen Prüfungs- und Hinweispflichten kennt.

„Das A und O bei allen geschäftlichen Schritten in einem Unternehmen ist die schriftliche Dokumentation, gut und individuell ausgearbeitete AGBs als Grundlage aller Geschäfte, Kenntnisse über die eigenen Rechte und Pflichten und eine freundliche, aber bestimmte, korrekte und zügige Vorgehensweise bei allen Belangen“, erklärt Drumann. Bei Problemen sollte jedoch frühstmöglich ein Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen eingeschalten werden, das sich im Baurecht optimal auskennt.

Das gesamte Interview können Sie hier nachlesen.

Am 8. Februar 2019 findet in Neuhausen auf den Fildern im Raum Stuttgart die Fachtagung „Historische Eisenbahnbrücken“ statt. Sie hat das Ziel, eine Verzahnung zwischen Verwaltungsfachleuten als Bauherrenvertreter und Gutachtern, Planern und ausführenden Firmen zu erreichen.

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Exemplarisch für die Sanierung einer Naturstein-Eisenbahnbrücke: Das Traunsteiner Viadukt stammt aus den 1850er-Jahren. Foto: Erhalten historischer Bauwerke e. V.
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Die Instandsetzung der Nagelfluh-Eisenbahnbogenbrücke in Traunstein (Trasse München–Salzburg) wird als ein Praxisbeispiel dienen. Foto: Erhalten historischer Bauwerke e. V.
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Das Falkenbachviadukt bei Aachen besteht aus lokalem Kalkstein. Eröffnet im Dezember 1889, dient es im Februar 2019 als Beispiel für die Gebäudediagnose mit Bauradar. Foto: Wikipedia/Fabian2~commonswiki

Bogenbrücken aus Mauerwerk und aus Stampfbeton, insbesondere als Eisenbahnbrücken, sind weit verbreitete orts- und landschaftsprägende historische Bauwerke.

Da sie der Witterung fast vollkommen ungeschützt ausgesetzt sind, kommt es zu Stein- und Mörtelerosion. Aufgrund der sehr robusten Bauweise wird eine Instandsetzung meist erst nach Jahrzehnten erforderlich. Der Handlungsbedarf ist dann oft so akut, dass sich die Frage nach einem Abriss und Neubau stellt. Die Erfahrungen bei der erfolgreichen Untersuchung und Sanierung von historischen Brücken hat gezeigt, dass die Bauwerke nach sorgfältiger Prüfung jedoch sehr oft erhalten werden können, auch wenn man wirtschaftliche Gesichtspunkte betrachtet.

Veranstalter der Tagung „Erhaltung, Instandsetzung und Ertüchtigung historischer Eisenbahnbrücken“ ist der Verein „Erhalten historischer Bauwerke e. V.“. Die Konferenz findet am 8. Februar 2019 von 9 Uhr bis ca. 17 Uhr im Jugendstilsaal des Gasthaus Ochsen in Neuhausen a.d.F. statt. Dieser ist gut zu erreichen: Er liegt an der A8 und ist an den öffentlichen Nahverkehr angebunden. Es gibt Grußworte von Michael Donth MdB, Mitglied des Bundestages und im Verkehrsausschuss und Ingo Hacker, Bürgermeister Neuhausen sowie neun Fachvorträge. Beleuchtet werden dabei z. B. zeitgemäße Vorgehensweisen wie 3-D-Photogrammetrie zur Dokumentation und Vermessung von Natursteinbrücken oder auch die Zustandserfassung und Qualitätskontrolle mit Bauradar.

Die Veranstaltung wird als Weiterbildung mit vier Unterrichtsstunden von der Architektenkammer Baden-Württemberg anerkannt. Der Preis für die Teilnahme beträgt 170 € inkl. Pausenverpflegung sowie die Tagungsunterlagen.

Detaillierte Informationen, Tagungsprogramm und Anmeldeunterlagen auf der Homepage des Veranstalters:
http://www.erhalten-historischer-bauwerke.de/103-0-08022019-Tagung-Historische-Eisenbahnbruecken.html