Der heute zu Düsseldorf gehörende Stadtteil Oberkassel enstand erst um die Jahrhundertwende. Links des Rheins errichteten namhafte Baumeister repräsentative Villen und Mehrfamilienhäuser, die die beiden Weltkriege größtenteils unbeschadet überstanden haben und heutzutage den besonderen Charme des angesagten Wohngebietes ausmachen. Das Mehrfamilienwohnhaus in der Barmer Straße stammt aus den Jahren 1912/13. Schmuckelemente aus hellem Weiberner Tuff – Natursteinlisenen und -gesimsbänder sowie Entlastungsbögen oberhalb der Fensteröffnungen der Beletage – akzentuieren die streng gegliederte Klinkerfassade. Den oberen Abschluss bildet ein auskragendes Traufgesims aus demselben Naturwerkstein. Mit seiner aufwendigen Fassadengestaltung zählt das Gebäude zu einem seit 1986 denkmalrechtlich geschützten, städtebaulichen Ensemble.

Weiberner Tuff, ein hellbraun bis ockerfarbener, vulkanischer Naturstein aus der nahen Eifel, zeichnet sich durch ein vergleichsweise gutes Verwitterungsverhalten aus. Doch über die Standzeit des Gebäudes von nun mehr als einhundert Jahren zeigten sich erhebliche Schäden an den Natursteinelementen. Neben großflächigen Ausbrüchen und Abplatzungen fanden sich Spannungsrisse innerhalb einzelner Steine sowie großflächige Verfärbungen durch Ruß- und Feinstaubpartikel. Diese Partikel verbinden sich mit Regenwasser zu einer ätzenden Flüssigkeit – besser bekannt als „saurer Regen“ –, die nicht nur den Stein stark geschädigt hatte: Auch die zementären Mörtelfugen des Klinkermauerwerks waren stark ausgewaschen. Zu der optischen Beeinträchtigung kam die Notwendigkeit, das Bauwerk vor eindringendem Regenwasser zu schützen, denn die mürben Zinkverwahrungen erfüllten diese Funktion nicht mehr.

Um die fortschreitende Verwitterung durch den „sauren Regen“ zu entschleunigen, wurde die Fassade im Niederdruck-Rotationswirbelverfahren gereinigt. Besondere Sorgfalt galt den bahnscharrierten Oberflächen der Werksteine, um deren handwerklich hochwertige Bearbeitung nicht durch einen allzu großen Materialabtrag zu schädigen. Doch die Reinigung der Fassadenfläche diente nicht nur optischen Ansprüchen. Eine Schmutzschicht ist aufgrund ihrer vergrößerten Oberfläche ein hervorragender Absorber für Oberflächenwasser und Schadstoffpartikel. Diese können an der Unterseite der Kruste reagieren und langfristig die Substanz schädigen; zudem wird das Austrocknen des Untergrunds eingeschränkt. Nach der Reinigung wurde die erste Bestandsaufnahme angepasst: Kleinere Schadensbilder wie feine Rissbildungen, die zuvor aufgrund der Schmutzanhaftungen nicht sichtbar waren, traten nun zutage und wurden der Schadenskartierung hinzugefügt.

Zum weiteren Ablauf der Sanierungsmaßnahmen erfahren Sie mehr in STEIN im Januar 2016.

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Alles rund um die Abnahme

Stein Magazin

Es passiert immer wieder, dass Abnahmen von Handwerksleistungen nicht durchgeführt werden. Dies kann für den Handwerker schwerwiegende Folgen haben. Der Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bernd Drumann, klärt über die Dringlichkeit der Abnahme auf, erläutert worauf zu achten ist und welche Rechte und Pflichten der Handwerker hat.

Nachdem die aufgetragenen Arbeiten vertragsgerecht erledigt wurden, ist der Kunde nach § 640 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, die fertig gestellte Handwerksleistung abzunehmen. Die Abnahme stellt die Voraussetzung für die Bezahlung dar. Fehlt diese, kann es dazu führen, dass der Anspruch auf die Zahlung verfällt. Damit ein solcher Fall vermieden wird, sollte der Auftraggeber durch einen fest ausgemachten Termin zur Abnahme aufgefordert werden. Für das Zustande kommen einer Abnahme ist es empfehlenswert, zwei weitere Alternativtermine zu nennen. Erscheint der Kunde zu keinem der angegebenen Abnahmetermine, kann eine letzte Frist gesetzt werden. Bleibt der Kunde weiterhin untätig, kommt es nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Abnahmefiktion und die Untätigkeit wird mit einer Abnahme gleichgesetzt, sofern das Werk keine groben Mängel aufweist.

Kontrolle vor Ort

Stellt der Kunde Mängel fest, die aus Sicht des Handwerkers unberechtigt sind, ist es empfehlenswert, schriftlich eine Kontrolle vor Ort anzubieten. Gleichzeitig sollte festgehalten werden, dass die Überprüfungs- und Fahrtkosten in Rechnung gestellt werden, sofern keine Mängel vorliegen. „Falls sich herausstellt, dass der Handwerker die Mängel zu verantworten hat, kann er dem Kunden zudem anbieten, diese zu beheben bzw. Nachbesserungsmaßnahmen zu veranlassen. Er sollte dann die Mängelbeseitigung auch unverzüglich durchführen“, rät Drumann.

Sind am Werk kleine Mängel festzustellen, so darf der Kunde nach §641 Abs. 3 BGB einen angebrachten Teil der Bezahlung bis zur Beseitigung der Mängel verweigern. Als angemessen gilt der doppelte Betrag, der für die Kosten der Mängelbehebung notwendig ist. Der Kunde kann die Abnahme verweigern, wenn wesentliche Mängel zu beanstanden sind. Dies hätte zur Folge, dass der Auftraggeber auch die Rechnung nicht bezahlen muss. Allerdings wird in der Regel eine Möglichkeit zur Behebung der Mängel gegeben. Hierfür ist eine realistische Frist zu setzen, die unter anderem den Umfang der Beseitigung und mögliche Lieferzeiten bestimmter Ersatzteile berücksichtigt.

Einbeziehung der VOB oder des BGB

Bei der Frage, ob eine Einbeziehung der VOB oder des BGB zu vereinbaren ist, empfiehlt Bernd Drumann, die VOB/B nur dann, wenn der Handwerker mit den umfangreichen VOB/B-Regelungen vertraut ist und die Vorteile wie günstigere Abnahmeregelungen oder das schnellere Verjähren von Mängelansprüchen, aber auch die vielen Prüfungs- und Hinweispflichten kennt.

„Das A und O bei allen geschäftlichen Schritten in einem Unternehmen ist die schriftliche Dokumentation, gut und individuell ausgearbeitete AGBs als Grundlage aller Geschäfte, Kenntnisse über die eigenen Rechte und Pflichten und eine freundliche, aber bestimmte, korrekte und zügige Vorgehensweise bei allen Belangen“, erklärt Drumann. Bei Problemen sollte jedoch frühstmöglich ein Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen eingeschalten werden, das sich im Baurecht optimal auskennt.

Das gesamte Interview können Sie hier nachlesen.

Am 8. Februar 2019 findet in Neuhausen auf den Fildern im Raum Stuttgart die Fachtagung „Historische Eisenbahnbrücken“ statt. Sie hat das Ziel, eine Verzahnung zwischen Verwaltungsfachleuten als Bauherrenvertreter und Gutachtern, Planern und ausführenden Firmen zu erreichen.

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Exemplarisch für die Sanierung einer Naturstein-Eisenbahnbrücke: Das Traunsteiner Viadukt stammt aus den 1850er-Jahren. Foto: Erhalten historischer Bauwerke e. V.
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Die Instandsetzung der Nagelfluh-Eisenbahnbogenbrücke in Traunstein (Trasse München–Salzburg) wird als ein Praxisbeispiel dienen. Foto: Erhalten historischer Bauwerke e. V.
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Das Falkenbachviadukt bei Aachen besteht aus lokalem Kalkstein. Eröffnet im Dezember 1889, dient es im Februar 2019 als Beispiel für die Gebäudediagnose mit Bauradar. Foto: Wikipedia/Fabian2~commonswiki

Bogenbrücken aus Mauerwerk und aus Stampfbeton, insbesondere als Eisenbahnbrücken, sind weit verbreitete orts- und landschaftsprägende historische Bauwerke.

Da sie der Witterung fast vollkommen ungeschützt ausgesetzt sind, kommt es zu Stein- und Mörtelerosion. Aufgrund der sehr robusten Bauweise wird eine Instandsetzung meist erst nach Jahrzehnten erforderlich. Der Handlungsbedarf ist dann oft so akut, dass sich die Frage nach einem Abriss und Neubau stellt. Die Erfahrungen bei der erfolgreichen Untersuchung und Sanierung von historischen Brücken hat gezeigt, dass die Bauwerke nach sorgfältiger Prüfung jedoch sehr oft erhalten werden können, auch wenn man wirtschaftliche Gesichtspunkte betrachtet.

Veranstalter der Tagung „Erhaltung, Instandsetzung und Ertüchtigung historischer Eisenbahnbrücken“ ist der Verein „Erhalten historischer Bauwerke e. V.“. Die Konferenz findet am 8. Februar 2019 von 9 Uhr bis ca. 17 Uhr im Jugendstilsaal des Gasthaus Ochsen in Neuhausen a.d.F. statt. Dieser ist gut zu erreichen: Er liegt an der A8 und ist an den öffentlichen Nahverkehr angebunden. Es gibt Grußworte von Michael Donth MdB, Mitglied des Bundestages und im Verkehrsausschuss und Ingo Hacker, Bürgermeister Neuhausen sowie neun Fachvorträge. Beleuchtet werden dabei z. B. zeitgemäße Vorgehensweisen wie 3-D-Photogrammetrie zur Dokumentation und Vermessung von Natursteinbrücken oder auch die Zustandserfassung und Qualitätskontrolle mit Bauradar.

Die Veranstaltung wird als Weiterbildung mit vier Unterrichtsstunden von der Architektenkammer Baden-Württemberg anerkannt. Der Preis für die Teilnahme beträgt 170 € inkl. Pausenverpflegung sowie die Tagungsunterlagen.

Detaillierte Informationen, Tagungsprogramm und Anmeldeunterlagen auf der Homepage des Veranstalters:
http://www.erhalten-historischer-bauwerke.de/103-0-08022019-Tagung-Historische-Eisenbahnbruecken.html