Urlaubsplanung im Betrieb

Stein Magazin

Zur Urlaubsplanung empfiehlt sich im Betrieb ein freiwilliger Urlaubsplan, der einen Einblick in die Jahresplanung gewährt und für alle einsehbar ist. Ist die Liste voll, hat der Chef das letzte Wort – allerdings muss er dabei die Wünsche seiner Angestellten zu Urlaubsdauer und -zeitpunkt berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz BUrlG).

Den Wünschen der Arbeitnehmer können betriebliche Belange entgegenstehen. Gibt es zu viele Anträge für den gleichen Zeitraum, muss der Arbeitgeber eine Abwägung treffen. Dazu gehört zum Beispiel, dass Eltern schulpflichtiger Kinder meist eine Art »Vorrecht« zugebilligt bekommen, ihren Urlaub in den Schulferien des jeweiligen Bundeslandes zu nehmen, da sie sonst nicht verreisen können (AG Frankfurt a. M., Az. 9 Ga 191/01). Auch der berufstätige Ehepartner, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter und Erholungsbedürftigkeit spielen bei der Urlaubsvergabe eine Rolle. Dazu kommen wichtige Gründe wie Familienfeiern oder Angehörige im Ausland. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Lösung, entscheidet der Arbeitgeber gegebenenfalls gemeinsam mit dem Betriebsrat. Dieser ist berechtigt, über Urlaubsfragen im Einzelfall mitzubestimmen, wenn es zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz BetrVG). Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einem besonders schwierigen Fall nicht einigen, kann eine Art Schiedsgericht geschaffen werden. Dieses besteht aus Mitgliedern des Betriebsrates, Vertretern des Arbeitgebers und einem unparteiischen Vorsitzenden (§ 76 BetrVG). Haben ein oder mehrere Arbeitnehmer Urlaub beantragt, muss der Vorgesetzte über die Urlaubsregelung so frühzeitig entscheiden, dass den Mitarbeitern noch ausreichend Zeit für Planung und Buchung bleibt.

Wie viel Urlaub am Stück?

Je länger Mitarbeiter im Unternehmen fehlen, desto schwieriger ist oft die Vertretung. Dennoch haben Arbeitnehmer ein Recht auf einen möglichst zusammenhängenden Urlaub (§ 7 Abs. 2 BUrlG). Dabei beträgt das Minimum zwölf aufeinanderfolgende Werktage, vorausgesetzt der Urlaubsanspruch umfasst mehr als zwölf Tage. »Will beispielsweise ein Arbeitnehmer mit entsprechendem Urlaubsanspruch fünf Wochen lang Urlaub in den USA machen, ist dies grundsätzlich zu genehmigen – es sei denn, es stehen dringende betriebliche Gründe entgegen oder Umstände, die in der Position des Mitarbeiters begründet liegen«, erklärt die Juristin Anne Kronzucker von D.A.S.-Rechtsschutzversicherungen. Ist beispielsweise eine IT-Umstellung geplant, sollte der technische Leiter zu diesem Zeitpunkt vor Ort und nicht in Florida sein.

Betriebliche Gründe vor Urlaubsanspruch?

Beliebte Urlaubsziele müssen manchmal bis zu einem Jahr im Voraus gebucht werden. Leider halten sich wirtschaftliche Erfordernisse nicht immer an Zeitpläne. Erhält zum Beispiel ein Unternehmen kurzfristig einen großen Auftrag und der dafür zuständige Mitarbeiter würde gerade zu dieser Zeit in den Süden fliegen oder liegt bereits am Strand, dann kann der Chef um Verschiebung oder Abbruch des Urlaubs bitten – aber dies nicht erzwingen. Nur wenige Juristen und Gerichte halten das für zulässig und wenn dann meist nur bei Existenzgefährdung des Betriebes. Allerdings muss der Arbeitgeber in diesem Fall dem Mitarbeiter die entstehenden Kosten für Stornierung, Hotel und Rückreise ersetzen. Ein Rückruf aus dem gesetzlichen Mindesturlaub ist auch dann nicht erlaubt, wenn er vertraglich vereinbart wurde. Geht es um Urlaubstage, die über das Mindestmaß hinausgehen, sehen die Gerichte hier oft Spielraum für vertragliche Absprachen (BAG, Az. 9 AZR 405/99).

Resturlaub

Grundsätzlich müssen Angestellte ihren gesamten Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen. Wurden jedoch Ferien wegen betrieblicher Gründe oder einer längeren Krankheit verschoben, ist das nicht immer realistisch. Gemäß § 7 Abs. 3 des BUrlG kann der Resturlaub auf die ersten drei Monate des Folgejahres (bis 31.3.) übertragen werden. Anschließend erlischt der Anspruch. Ausnahme: Im Betrieb ist es nachweislich üblich, dass der Resturlaub auch nach dem 31. März des Folgejahres genommen werden kann (LAG Nürnberg, Az. 8 Sa 236/11).

Nehmen aber alle Mitarbeiter ihren Resturlaub in den ersten drei Monaten des nächsten Jahres, kann es im Unternehmen wieder eng werden. Andererseits darf der Vorgesetzte den Resturlaub während der gesetzlich vorgeschriebenen Übergangszeit nicht einfach verweigern. Wird dem Arbeitnehmer auch in den ersten drei Monaten des neuen Jahres kein Urlaub gewährt, hat er unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz in Form von Ersatzurlaub (BAG, Az. 9 AZR 760/11). Voraussetzung: Der Arbeitnehmer hat den Urlaub rechtzeitig eingereicht und eine Gewährung wäre möglich gewesen.

Quelle: D.A.S.-Rechtsschutzversicherungen

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Handwerkskonjunktur hat deutlich an Dynamik verloren

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Laut Umfrage der Handwerkskammer Region Stuttgart betrachten die regionalen Handwerksunternehmen ihre weitere Geschäftsentwicklung mit Sorge. Foto: HWK

Laut Umfrage der Handwerkskammer Region Stuttgart betrachten die regionalen Handwerksunternehmen ihre weitere Geschäftsentwicklung mit Sorge. Foto: HWK

Die regionale Handwerkskonjunktur hat in den letzten drei Monaten deutlich an Dynamik verloren. Die Stimmung der Unternehmer, so eine aktuelle Umfrage der Handwerkskammer Region Stuttgart, wird als gedämpft beschrieben. Allerdings stellten 53 Prozent der Befragten ihrer Geschäftslage im vierten Quartal noch ein gutes Zeugnis aus. Im Vergleichsquartal 2019 verzeichneten 74 Prozent der Betriebe einen guten Geschäftsverlauf.

Laut Umfrage der Handwerkskammer Region Stuttgart betrachten die regionalen Handwerksunternehmen ihre weitere Geschäftsentwicklung mit Sorge. Foto: HWK
Laut Umfrage der Handwerkskammer Region Stuttgart betrachten die regionalen Handwerksunternehmen ihre weitere Geschäftsentwicklung mit Sorge. Foto: HWK

Hauptgeschäftsführer Thomas Hoefling betonte, dass die Entwicklung der einzelnen Gewerken höchst unterschiedlich verlief. „Die Bauhaupt- und Ausbaugewerke schnitten am besten ab. Nicht überraschend war die katastrophale wirtschaftliche Situation in den von den Schließungen unmittelbar und mittelbar betroffenen Bereichen wie beispielsweise Friseure oder Kosmetiker.“

Obwohl die mittel- bis langfristigen Aussichten durchaus positiv seien, habe die Infektionslage die Betriebe fest im Griff und trübe daher auch die Stimmung. „Die Lage ist im Moment für viele Betriebe wirklich schwierig. Doch aus der Vergangenheit, zum Beispiel aus der Finanzkrise 2009, wissen wir, dass das Handwerk auch schnell wieder zupacken kann. Deshalb schauen wir mit Hoffnung insbesondere auf die zweite Jahreshälfte“, kommentiert Hoefling die Situation. Viele Betriebe hätten allerdings zwischenzeitlich ihre Rücklagen aufgebraucht. Um die harten staatlichen Beschränkungen abzufedern und damit Betriebe, ihre Beschäftigten und Auszubildenden zu schützen, müsse die Auszahlung der finanziellen Hilfen nun zügig und mit deutlich geringeren bürokratischen Hürden kommen. „Denn unsere Betriebe sind es, die jene Steuern und Abgaben erwirtschaften, mit denen der Staat aktuell die Krise bekämpft und später die wirtschaftlichen Folgen des Lockdowns finanzieren wird“, mahnt der Kammerchef.

Ihre weitere Geschäftsentwicklung betrachten die regionalen Handwerksunternehmen mit Sorge, so die Umfrage. Eine Fortsetzung der aktuellen Geschäftsentwicklung erwarten 55 Prozent der Befragten. Dagegen befürchten 35 Prozent der Betriebe eine Verschlechterung ihrer Geschäftslage. Der Konjunkturindikator Handwerk verlor 31,6 Zähler im Vergleich zum Vorjahr und fiel im vierten Quartal 2020 mit -0,3 Punkten ins Negative (Vorjahr: +31,3 Punkte).

Die Auftragskurve der Handwerksbetriebe in der Region Stuttgart zeigte in den vergangenen drei Monaten coronabedingt ebenso nach unten wie die Umsatzkurve. Folglich war die Betriebsauslastung in den letzten Wochen nicht so hoch wie im Vergleichsquartal 2019. Weniger Betriebe als vor einem Jahr hatten eine hohe oder sehr hohe Auslastung. Dagegen meldeten mehr Firmen eine geringere Auslastung – ihr Anteil liegt bei 27 Prozent (Vorjahresquartal: 10 Prozent). In ihren Erwartungen wegen kommender Aufträge und Umsätze sind die Betriebe im Kammerbezirk für die kommenden Wochen entsprechend verhalten.

Die Beschäftigung hat in den letzten Wochen in den Handwerksbetrieben in der Region Stuttgart etwas abgenommen. Beim Blick auf die kommenden Wochen wollen sich die befragten Handwerksunternehmer auch in ihren Personalplanungen zurückhalten.

Baudichtstoffe: Die Gefahr von Oximsilikonen

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Oximsilikone als krebsverdächtig eingestuft

Elastische Baudichtstoffe werden in jedem Naturstein-verarbeitenden Betrieb eingesetzt. Um der Forderung nach geringer Dehnspannung und damit geringer Zugbelastung des abzudichtenden Materials gerecht zu werden, sollen sie möglichst weich eingestellt werden, ohne dass die Kohäsion und mechanische Festigkeit darunter leiden. Möglich wurde dies mit raumtemperaturvernetzenden, einkomponentigen Silikonen, die ihren Siegeszug rund um die Welt antraten. „Vernetzend“ bedeutet in dem Zusammenhang, dass diese Dichtstoffe nach der Verarbeitung abbinden. Leider aber werden während des Aushärtevorgangs, der durch den Zutritt von Luftfeuchtigkeit gestartet wird, oft sehr charakteristisch riechende Moleküle abgespalten. Bei Acetatsystemen, die beispielsweise für Sanitärabdichtungen verwendet werden, ist dies zum Beispiel Essigsäure. Diese kann allerdings verschiedene Natursteine, insbesondere Marmor, angreifen. Bei Aminsystemen hingegen – eingesetzt bei hoch belasteten industriellen Anwendungen – entsteht während des Aushärtens ein unangenehm empfundener fischähnlicher Amingeruch.

Dies führte zur Entwicklung von Neutralsystemen, von denen das sogenannte Oximsystem das bekannteste ist. Natursteinsilikone enthalten Oxime, weil diese auch auf empfindlichen Untergründen eingesetzt werden können. Wegen der Abspaltung von 2-Butanonoxim (Methyl-Ethyl-Keton-Oxim, MEKO) und deren vermuteter Reproduktionstoxizität (Gefährdung der Fortpflanzungsfunktionen und -fähigkeit) sind die Oximsilikone bereits in den letzten Jahren in die Diskussion geraten. Enthalten Produkte mehr als ein Prozent freies 2-Butanonoxim, müssen sie deshalb bereits heute mit dem Xn-Gefahrensymbol für „gesundheitsschädlich“ gekennzeichnet werden; und die eingesetzten Oximvernetzer müssen im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden. Sogenannte „low-MEKO“-Produkte mit niedrigeren Konzentrationen sind allerdings nach wie vor kennzeichnungsfrei.

Einem Artikel von Diplom-Chemiker Rainer Dörr, bei der BG BAU in Wuppertal zuständig für Prävention im Bereich Gefahrstoffe, in der Fachzeitschrift „sicher ist sicher“ zufolge sind Oximsilikone auf europäischer Ebene allerdings auch als krebsverdächtig eingestuft worden und würden daher sicherlich in Kürze von den Herstellern freiwillig vom Markt genommen. Bei BG BAU-Messungen unter realistischen Verwendungsbedingungen waren Überschreitungen des seit September 2013 geltenden Arbeitsplatz-Grenzwertes für 2-Butanonoxim von 1 mg/m³ um das drei- bis fünffache sowie darüber hinaus festgestellt worden. Auch sechs Stunden nach der Verarbeitung war der Arbeitsplatz-Grenzwert – trotz ständiger Lüftung – noch nicht wieder unterschritten.

Den Anwendern von Dichtstoffen empfiehlt Dörr daher, die Sicherheitsdatenblätter – insbesondere die Abschnitte 3, 8 und 11 – sorgfältig zu lesen und gegebenenfalls beim Hersteller nachzufragen. Nur wenn andere Dichtstoffe aus technischen Gründen keine Alternative darstellen, könne noch der Einsatz von 2-Butanonoxim abspaltenden Oximsilikonen in Frage kommen. Dann allerdings seien Atemschutz (Gasfilter A, Kennfarbe Braun) und Chemikalien-Schutzhandschuhe aus Nitril bei der Verarbeitung zu tragen. Da 2-Butanonoxim über die Haut aufgenommen werden kann und überdies als hautsensibilisierend eingestuft wird, sollte das Glätten von Fugen mit Hilfe eines Glättwerkzeuges oder eines Holzspatels erfolgen.

Da die Freisetzung von 2-Butanonoxim etwa zwei bis vier Stunden nach Beginn der Arbeiten ihren Höhepunkt erreicht und über mehrere Tage andauern kann, müsse der betroffene Bereich über mehrere Tage gesperrt und währenddessen gut gelüftet werden. Eine Problemlösung bieten übrigens alkoholvernetztende sogenannte Alkoxysysteme, die sich in ihrer Verwendbarkeit kaum von den Oximsilikonen unterscheiden, bei deren Vernetzung aber chemisch praktisch inertes – also für den menschlichen Körper unschädliches – Methanol oder Ethanol entsteht.

Position der Hersteller von Dichtstoffen

Die innerhalb der deutschen Bauchemie im „Fachausschuss 7“ und die im Industrieverband Dichtstoffe (IVD) organisierten Hersteller von Baudichtstoffen haben über ihre Verbände der BG BAU mitgeteilt, auf Grund der skizzierten Situation 2-Butanonoxim-abspaltende Silikon-Dichtstoffe zu substituieren. Aus technischen Gründen ist für diese Umstellung mit einem Zeitbedarf von etwa zwei Jahren zu rechnen.

Nach dieser Frist sollten in Deutschland kaum noch 2-Butanonoxim-abspaltende Silikon-Dichtstoffe für die Anwendung im Innenraum zu finden sein. Um zu gewährleisten, dass in der Phase der Rezepturumstellung eine sichere Verwendung der 2-Butanonoxim-abspaltenden Silikon-Dichtstoffe gewährleistet ist, werden die Hersteller ihre Kunden über die in diesem Artikel beschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen informieren. Parallel werden die Hersteller aktiv mitverfolgen, wie sich die Diskussion um die gesundheitliche Bewertung alternativer Oxim-Silikone entwickelt.