Manchmal kommt es anders als man denkt: Wenn durch Unfall, Krankheit oder gar Tod der Chef eines Betriebes plötzlich ausfällt, kann dieser leicht in Schieflage geraten. Für den Fall der Fälle sollte rechtzeitig vorgesorgt werden.
Nach einer Untersuchung des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) stehen jährlich etwa 24.000 kleine und mittelständische Unternehmen auf Grund von Unfall, Krankheit oder Tod plötzlich ohne ihren Chef da. Nicht für den Notfall zu planen ist menschlich, denn niemand denkt gerne freiwillig an den Fall der Fälle. Betriebswirtschaftlich gesehen ist es jedoch unverantwortlich. Wenn ein Steinmetzbetrieb im Unglücksfall überleben soll, muss klar geregelt sein, wie es ohne den Chef weitergeht. Nur so wird die Handlungsfähigkeit der Firma sichergestellt. In fast allen Handwerkskammern stehen daher Betriebsberater zur Verfügung, die ausführlich zum Thema beraten. Zusätzlich bieten die Kammern regelmäßig Informationsveranstaltungen zur Nachfolgeregelung an.
»So früh wie möglich« solle man einen Stellvertreter aufbauen, rät Rechtsanwalt und Dipl. Betriebswirt (FH) Klaus Angerer, spezialisiert auf Unternehmens- und Vermögensnachfolge. Doch wie geht man beim Aufbau eines Nachfolgers vor? »Ein potentieller Nachfolger oder Stellvertreter sollte sich wenigstens in einem Teilbereich schon als Führungskraft bewährt haben und auch bei der Hausbank und Lieferanten bekannt sein“, erklärt Klaus Angerer. In kleineren Betrieben kommt hier häufig dem mitarbeitenden Ehegatten eine wichtige Rolle zu, unterstützt durch einen bewährten Mitarbeiter. Wichtig sind Bankvollmachten und eine Vermögenssorgevollmacht, die über den Tod jeweils hinausreichen. Die Erteilung einer Handlungsvollmacht oder Prokura ist weniger umfassend als die Vermögenssorgevollmacht, aber besser als nichts.
Sinnvoller Zeitrahmen zur Betriebsübergabe
Soll eine Betriebsübergabe vorgezogen werden, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seit Dezember 2014 die bestehenden Schenkung- und Erbschaftsteuerprivilegien für Unternehmen als mit der Verfassung nicht vereinbar ansieht und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis Mitte 2016 auferlegt hat?